Allgemeine Geschäftsbestimmungen der Neko Music & Media GmbH
§1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhält- nisse zwischen Neko Music Media für GmbH (nachfolgend Neko genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende die Sach- und Dienstleistungen von Neko zum Gegenstand haben. 2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.
§2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von Neko sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch Neko bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. 2. Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. Neko kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
§3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von Neko (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Neko (Mietende); auch wenn der Transport durch Neko erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt/ von Neko angeliefert und zu- rückgegeben/ von Neko abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).
§4 Mietpreis
Sofern nicht für die bestimmte Leistung abweichende Preise in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
§5 Transporte
Im Regelfall werden Transporte und Verladungen des Mietgerätes vom Mieter selbst durchgeführt oder beauftragt. Auf Wunsch des Gerätemieters kann der Transport und die Verladung auch auf Rechnung und Gefahr des Mieters vom Vermieter veranlasst werden. Wir beauftragen Transporte immer nur auf Rechnung und Gefahr des Mieters. Mietbeginn und Mietende ist in allen Fällen das Datum des tatsächlichen Mietgerät-Lagerausganges und Mietgerät-Lagereinganges am Lagerplatz Mönchengladbach. Ein vom Mieter beauftragter Spediteur oder Frächter gilt als vom Gerätemieter bevollmächtigt und beauftragt, die bestellten Mietgegen- stände auf Kosten und Risiko des Gerätemieters zu übernehmen oder zurückzugeben und bei dieser Gelegenheit auf Vollständigkeit und sichtbare Mängel zu prüfen.|
§6 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamer Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist Neko berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.|
§7 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Miet- beginn storniert wird, 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Neko maßgeblich. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen und Vergütungsanteile, die für Leistungen i.S.v. § 5 und 6 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass Neko ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.|
§8 Zahlung
1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des §2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorkasse). Neko ist zur Gebrauch Überlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet. 2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an. 3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. 4. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges in der Zeit bis zum 31.12.2001 mit 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, in der Zeit ab dem 31.12.2001 mit 4 % p.a. über dem Satz des dem Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden. währungspolitischen Instrument der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
§9 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
1. Neko verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von Neko in Mönchengladbach in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der Abholzeiten (Montag bis Freitag von 14:00 bis 18:00 Uhr) erfolgen. 2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Neko unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/ oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/ mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/ mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von Neko nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche jeglicher Art geltend zu machen bzw. den Vertrag zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen. 3. Liegt ein nach Abs. 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist Neko nach eigener Wahl zum Aus- tausch/ zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist Neko zur Vervollständigung/ zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften/ fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertragliche vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in Ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus. 4. Werden Geräte, hinsichtlich deren Neko die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von Neko angemietet, haftet Neko für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ur- sächlich oder mitursächlich ist. 5. Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldenstunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB). 6. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Neko erfolgt, hat der Mieter Neko vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt Neko keine Gewähr.
§10 Schadensersatz
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln von Neko geruhen und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftliche zugesicherten Eigenschaften. Soweit die Haftung von Neko ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von Neko.
§11 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von Neko
Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von Neko zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von Neko ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren kann. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er Neko von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von Neko Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
§12 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von Neko ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. 2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes der Deutschen Elektroingenieure, VDE, zu sorgen. 3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder –Schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.
§13 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von Neko auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von Neko die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
§14 Rechte Dritter
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§15 Kündigung des Vertrages
1. Unbeschadet der in §7 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von Neko zusätzlich Leistungen zu erbringen sind. 2. Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von Neko ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist. 3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 12 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von Neko zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf. 4. Sofern die Parteien Ratenzahlungen des Mieters vereinbart haben, kann Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von Neko den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeit- raum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.
§16 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Rückgabe findet im Lager von Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von Neko in Mönchengladbach statt und kann nur während der Rückgabezeiten (Montag bis Freitag 10:30 bis 14:00 Uhr) erfolgen. 2. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Neko behält sich vor, die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die regellose Entgegennahme gilt als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände. 3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter Neko hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Neko bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§17 Langfristig vermietete Gegenstände
1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. 2. Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet. 3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von Neko erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine. 4. Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von Neko ohne weitere Mahnung und Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen. 5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als zwei Monate in Besitz hat.
§18 Verbrauchsmaterial, Handelsware
1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von Neko, auch wenn diese mit anderen Geräten, Teilen und Sachen des Mieters, Käufers vermischt bzw. verbaut werden. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend. 2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. 3. Defekte Leuchtmittel gehen zu Lasten des Mieters/Käufers. 3. Eine Rückerstattung des Kaufpreises von Leuchtmitteln, die während des Mietzeitraums vom Mieter ersetzt wurden, kann nur dann erfolgen, wenn der vermutlich defekte Brenner der Firma Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von Neko zurückgeliefert wird. Die Firma Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von Neko wird über eine Rückerstattung in Abhängigkeit von den Untersuchungsergebnissen (des defekten Leuchtmittels des jeweiligen Herstellers) entscheiden.
§19 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird dies auch durch Fernkopie (Telefax) bzw. e-Mail gewahrt.
§20 Schlussbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von Neko und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. 2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Düsseldorf. 3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag eingebunden werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt. 4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 5. Alle technischen Angaben der jeweils gültigen Preisliste sind ohne Gewähr. Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten sind vorbehalten.